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Kapitel 11

Rechtsfragen

sonen. Mit dem Schutz der Persönlichkeitsrechte haben wir also auch nach

dem Videodreh zu tun. Die Zustimmung der abgebildeten Personen sollte

daher unbedingt auch die spätere Verwendung des Videos einschließen.

Öffentlich sind Videoaufnahmen auch in der Cloud, selbst wenn der Zu­

gang Personen ermöglicht wird, die zu dem sehr engen Kreis der Familie,

Freunde, Bekannte zu zählen sind. Gleiches gilt für die Veröffentlichung in

sozialen Medien bei Twitter, TikTok, Facebook und natürlich YouTube und

anderen Videoportalen.

Ein Blick in das Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst,

wozu auch Videos gehören.

Im Falle der Herstellung eines Videos bist du der Urheber dieses Videos.

Dabei reicht es nicht, die Idee für (ein ganz tolles) Video zu haben und dieses

Video später einmal herstellen zu wollen.

Erst wenn das Video existiert, man sagt auch, dass es ein Werk ist, bist du Ur­

heber und besitzt automatisch und genau an diesem Werk das Urheberrecht.

Du musst das Urheberrecht an deinem Werk nicht irgendwo anmelden oder

eintragen lassen. Es ist mit der Schaffung des Videos entstanden und dann

einfach da. Es ist deshalb da, weil ja auch das Video da ist. Auf dem PC oder

einem Stick oder hochgeladen auf YouTube.

Das Urheberrecht kannst du nicht verkaufen, verschenken oder sonst irgend­

wie »loswerden«.

Als Urheber des Werkes kannst du bestimmen, ob und wie das Werk genutzt

werden darf. Du bestimmst über die Verwertung des Werkes, da du als Ur­

heber auch über die Verwertungsrechte verfügst. Die Verwertung kannst du

selber wahrnehmen oder sie anderen übertragen. Mit der Verwertung kann

auch eine finanzielle Gewinnabsicht verbunden sein.

So wie für dein Video (Werk) gelten die Urheberrechte und die Wahrneh­

mung der Nutzungsrechte auch für Werke anderer Urheber. Dazu gehören

Fotos, Bilder, Musik, grafische Entwürfe, Videos, Bücher, Tonaufnahmen,

Geräusche, Software und viele andere Werke im Sinne des Urheberrechts

[25].